Aktuelles

Übersicht Kosten pro Garage für 2026

Sehr geehrte Mitglieder unserer Garagengemeinschaft,

trotz Verteuerungen in allen Bereichen ist es uns gelungen, die Kosten für Ihre Garagen auf Vorjahresniveau zu halten. Möglich war das nur durch das umsichtige und vorausschauende Handeln des Vorstandes und den unermüdlichen Einsatz unserer Handwerker. 

 

1. Pacht laut Vertrag                                                                                     240,00 €

2. Energiekosten                                                                                                8,00 €

4. Versicherungen                                                                                            12,00 €

5. Reparaturen                                                                                                  30,00 €

6. Investitionen                                                                                                 40,00 €

7. Pflegearbeiten                                                                                              15,00 €

8. Verwaltung / Gebühren                                                                              15,00 €                                                                                                                                                        

     

Gesamt:                                                                                                            360,00 €

 

Wir werden den Gesamtbetrag in Höhe von 360 Euro zum 01.04.2026 per Lastschrift von Ihrem bei uns hinterlegten Konto einziehen. Bitte achten Sie auf ausreichende Deckung, um unnötige Kosten zu vermeiden. 

Die Pächterinnen und Pächter ohne Lastschrifteinzug bitten wir um fristgerechte Überweisung. 

 

Der Vorstand im März 2026

 

Wir suchen Sie!

Wir suchen Teamverstärkung

 

 

Die Garagengemeinschaft Grimma 1 e.V. sucht engagierte Unterstützung für die Vorstandsarbeit.

 

Mit über 500 Garagen sind wir die größte Garagengemeinschaft im Muldental – und seit mehr als vier Jahrzehnten ein verlässlicher Partner, wenn es darum geht, in der Großen Kreisstadt Grimma ruhenden Verkehr zu entlasten und wertvollen Raum zu schaffen. Unser Miteinander ist stark, gewachsen und langfristig gesichert.

 

Um die erfolgreiche Entwicklung unseres gemeinnützigen Vereins weiter voranzutreiben, benötigen wir Unterstützung im Vorstand. Die Aufgaben sind sehr vielfältig und interessant. Vor allem in den Bereichen Verwaltung, Finanzen, Baubetreuung und Instanthaltung, sowie Marketing können Sie sich mit Ihrer Erfahrung, fachlichem Know-how und Engagement einbringen. 

 

Kommen Sie in ein wertschätzendes und unterstützendes Team, wo Sie sich mit Freiraum, flexibler Zeiteinteilung und Kreativität für ein sinnstiftendes Ehrenamt für die Garagengemeinschaft einbringen können. 

 

Die Tätigkeit wird im Rahmen der derzeit gültigen Ehrenamtspauschale vergütet.

 

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann kontaktieren Sie uns per Mail unter info@garagengemeinschaft-grimma.de oder telefonisch bei Frau Manja Köditz unter 0172-7631166.

Nutzerwechsel

Werte Mitglieder der Garagengemeinschaft,

hiermit informieren wir Sie über den ab sofort gültigen Ablauf beim Nutzerwechsel in unserer Garagengemeinschaft. 

  1. Wird von einem Pächter und Mitglied unseres Vereines die Übergabe der Garage an einen neuen Pächter geplant, so ist davon zuerst der Verein in Person der Verantwortlichen zu informieren. Telefon und E-Mail-Adresse finden Sie auf unserer Homepage www.garagengemeinschaft-grimma.de oder in den Aushängen in den Schaukästen. Hierzu wird das Datum der geplanten Übergabe sowie Name, Adresse und Kontaktdaten des neuen Pächters benötigt.
  2. Der neue Pächter bekommt vom Vorstand ein Mitgliederantragsformular zur Aufnahme in den Verein nebst Datenschutzerklärung übergeben. Damit beantragt er die Mitgliedschaft in unserem Verein. An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass seinerzeit die Baugenehmigung für den Garagenhof mit der Begründung beantragt wurde, den ruhenden Verkehr aus dem Neubaugebiet Grimma West fernzuhalten und den Parkdruck dort zu reduzieren. Die Nutzung der Garagen soll somit also vorzugsweise Interessenten aus der unmittelbaren Nachbarschaft ermöglicht werden.
  3. Ist die Aufnahme des neuen Pächters erfolgt, wird vom Verein für diesen der Pachtvertrag erstellt. Der Verein vereinbart daraufhin mit dem abgebenden Pächter und dem zukünftigen Pächter einen Übergabetermin vor Ort. Dabei wird protokolliert, welche Zugangsmittel (Schlüssel, Handsender u.a.) übergeben werden.
  4. Erst mit Unterzeichnung des dreiseitigen Übergabeprotokolls ist der neue Pächter der Garage mit allen Rechten und Pflichten bestätigt.
     

Grimma, im Februar 2025

Der Vorstand

 Rechtslage zu Pachtverträgen für Garagen aus DDR-Zeiten

Unterschiedliche politische Ansichten zum Umgang mit Garagen aus DDR-Zeiten auf kommunalem Grund haben in der zurückliegenden Zeit zu einer gewissen Verunsicherung der Pächter geführt. Hintergrund ist das Auslaufen der Kündigungsschutzfrist zum 03.10.2022 im Rahmen des Schuldrechtsanpassungsgesetz.

Zum rechtlichen Hintergrund: Das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist ein Bundesgesetz und regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund der Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind.

Das Auslaufen der Kündigungsschutzfrist ist eine gesetzliche Regelung, die auf Bundesebene getroffen wurde. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sind verbindliche Vorgabe- und Handlungsgrundlage für die Stadt Grimma wie auch alle anderen Kommunen.

Das Schuldrechtsanpassungsgesetz regelt in § 12 Abs. 2: Sofern ein Pachtverhältnis für eine Eigentumsgarage nach dem 03.10.2022 endet, hat der Pächter keinen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des Bauwerks. Das Objekt Garage verschmilzt mit dem Grundstück (§ 94 BGB). Insofern fällt das Eigentum an der Garage dem Grundstückseigentümer Stadt unentgeltlich zu.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es zu keiner Veränderung der Eigentumsverhältnisse kommt, solange das Pachtverhältnis weiter besteht.

Das Schuldrechtsanpassungsgesetz sah im § 15 bis zum 31.12.2022 eine hälftige Beteilung der Nutzer an den Abbruchkosten des Bauwerks vor, wenn

  1. das Vertragsverhältnis von ihm oder nach Ablauf der in § 12 Abs. 2 bestimmten Frist vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder er durch sein Verhalten Anlass zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat und
  2. der Abbruch innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang vorgenommen wird.

Mit Ablauf des 31.12.2022 ist diese Regelung nicht mehr anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt spielt es keine Rolle mehr, ob der Nutzer oder der Grundstückseigentümer das Vertragsverhältnis kündigt. Der Nutzer wäre in jedem Fall für die vollständigen Abrisskosten verantwortlich und müsste den Abriss auch selbst in die Wege leiten. Die damit verbundenen baulichen und finanziellen Auswirkungen werden derzeit geprüft.

 

Anmerkungen des Vorstandes:

  1. Der Erbauer der Garage ist immer noch Eigentümer. Bei Kündigung des Pachtvertrages fällt die Garage automatisch an den Grundstückseigentümer (Stadt Grimma). Ein Verkauf der Garage, auch von nachfolgenden Pächtern ist somit rechtswidrig.
  2. Der Abriss der Garage auf Verlangen des Grundstückseigentümers ist Obliegenheit des Nutzers.
  3. Eine Untervermietung ist nicht zulässig.
  4. Die Garagen dienen zum Unterstellen von Fahrzeugen. Alles Andere entspricht nicht den Auflagen des Ordnungsamtes und kann bis zur Kündigung des Pachtvertrages geahndet werden.

 Satzung unserer Garagengemeinschaft

Satzung der

Garagengemeinschaft

Gerichtswiesen 1 Grimma e.V.

 

 

Garagengemeinschaft Gerichtswiesen 1 Grimma e.V. 

04668 Grimma, Gerichtswiesen 

www.garagengemeinschaft-grimma.de

 

Inhalt

 

 

§ 1      Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr 

§ 2      Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins 

§ 3      Mitgliedschaft

§ 4      Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5      Organe des Vereins

§ 6      Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung

§ 7      Der Vorstand

§ 8      Die Revisionskommission / Kassenprüfer

§ 9      Vereinsordnungen

§ 10    Beschlussfassungen und Wahlen

§ 11    Protokolle

§ 12    Vergütungen für Vereinstätigkeiten, Aufwandsentschädigungen

§ 13    Datenschutzrichtlinie

§ 14    Haftungsbeschränkungen

§ 15    Auflösung des Vereins und Vermögensfall

§ 16    Schlichtung & Gerichtsstand

§ 17    Gültigkeit der Satzung

 

 

§ 1             Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen: Garagengemeinschaft Gerichtswiesen 1 Grimma e.V.

    2.  Der Verein hat seinen Sitz in 04668 Grimma.    

    3. Der Verein ist beim Amtsgericht Leipzig unter der Register-Nr. VR 20249 eingetragen.

    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2             Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

 

  1. Vereinszweck ist die Nutzung und Erhaltung des Garagenkomplexes auf den Flurstücken 1224, 1225 und 1226 der Gemarkung Grimma, auf dem sich die Garagen der Nutzer/Mitglieder, die Grundstücksbestandteile sowie Neben- und Funktionsanlagen wie Elektro- und Beleuchtungs- anlagen, Verkehrsflächen einschließlich Entwässerungsanlagen für Regen und Abwasser sowie der Grünanlagen befinden.                                           
  2. Der Verein setzt sich die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von        parteipolitischen, rassistischen und oder konfessionellen Gesichtspunkten, insbesondere den eigenen    Vereinsmitgliedern, aber auch den Anliegern und den Bewohnern des Stadtteils, durch die Sicherung des  ruhenden Verkehrs zu diene
  3. Er nimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten Einfluss auf die Einhaltung des gesetzlichen Umweltschutzes insbesondere auf eine sinnvolle Kfz-Pflege, sowie der Pflege und Instandhaltung der baulichen und technischen Anlagen, die sich in der Zuständigkeit der Garagengemeinschaft befinden.
  4. Der Verein ist somit selbstlos und entsprechend den Grundsätzen des § 21 BGB nicht wirtschaftlich tätig
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  6.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Mitglieder, die eine Vergütung durch den Verein erhalten, haben das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz BGBL 2013 Teil I S.556) und eigenverantwortlich die möglicherweise daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen zu beachten.
  8. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  9. Der Verein kann weiteren Vereinen und Verbänden beitreten, sowie andere Vereine und Verbände integrieren.

 

§ 3             Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt, die Satzung und Garagennutzungsordnung durch Unterschrift anerkennt und die für die Nutzung einer Garage notwendigen Leistungen erbracht hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste.

 

     2. Die Mitgliedschaft endet:

     a) durch vertragliches Ausscheiden aus der Garagengemeinschaft;

     b) durch Auflösung des Vereins;

     c) durch Abgabe der Garage an den Verein;

     d) durch Tod eines Mitgliedes;

     e) durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes;

     f) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn

  • die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und sonstige Interessen des Vereins verletzt,
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt werden,
  • das Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Insbesondere besteht kein Recht mehr auf die Nutzung der Gemeinschaftsanlagen des Garagenvereins. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.

 

 

§4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

   (1) Rechte der Mitglieder sind:

    a) Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins entsprechend den Bedingungen der Satzung und der     Garagenordnung                              

    b) Teilnahme an allen Versammlungen der Garagengemeinschaft                 

    c) Stellungnahme zu allen Vorlagen, Anträgen und Anfragen;                        

    d) Ausübung des Stimmrechtes bei Beschlussfassungen;                                       

    e) Teilnahme an der Wahl der Organe der Garagengemeinschaft bzw. Kandidatur für die Wahl in die zu wählenden Organe

   (2) Pflichten der Mitglieder sind:

    a) Einhaltung der mit der Vereinsatzung und Ordnungen verbindlichen Regelungen und Förderung des Vereinsinteresses,                                                    

    b) Kenntnisnahme von Informationen und Bekanntmachungen, die in den Schaukästen veröffentlicht werden,                                                      

    c) Erfüllung der Beschlüsse des Vorstandes,                                                            

    d) Gewährung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit des Objektes,   

    e) Entrichtung folgender finanziellen Beiträge, deren Höhe jährlich durch den Vorstand neu beschlossen werden kann und ausschließlich über SEPA-Lastschriftmandat zu entrichten sind:  

  • die Miete für die Garage,
  • der jährliche Mitgliedsbeitrag
  • anteilige Kosten pro Garage aus dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungen für Pflege, Instandhaltung, Ver- und Entsorgung, Versicherung u.a.,
  • Umlage je genutzter Garage zur Deckung eines möglichen außerplanmäßigen Finanzbedarfes über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, deren Erhebung der Vorstand zu beschließen hat. 

 

 

§ 5      Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:

  • Die Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionskommission / Kassenprüfer

 

§ 6 Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung (DVV)

 (1) Die Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung ist das    höchste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die zurückliegende Legislaturperiode, einschließlich der Hauptkennziffern der Bilanz und des Berichtes der Revisionskommission,
  2. Diskussion und Bestätigung der vom Vorstand vorgelegten Konzepte (einschließlich Satzungsänderungen oder Ergänzungen) und Aufgaben zur weiteren Entwicklung des Vereins,
  3. Beschlussfassungen bei erforderlicher Erhöhung der Werterhaltungs- und der Vereinskosten,
  4. auf Empfehlung der RK, Entlastung des Vorstandes für das abgeschlossene Geschäftsjahr,
  5. Wahl der Mitglieder des BGB-Vorstandes und der RK,

(3) Die Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung ist jedes Jahr durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Delegierten als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde, bzw. per Mail zugesandt wurde. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussvorlagen zu übergeben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für jedes Mitglied des Vereins nach Terminbestätigung mindestens 1 Woche vor Termin zugänglich und die Delegiertenvollversammlung wird auf der Basis gewählter Delegierter durchgeführt. Als Delegiertenschlüssel gilt: 2 Delegierte pro 100 Garagen.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenvollversammlung in der Geschäftsstelle oder vor Eröffnung der Versammlung beim Versammlungsleiter eine schriftliche Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Delegiertenvollversammlung hat darüber zu beschließen.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung bzw.  Delegierten-vollversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand im Interesse des Vereins einen entsprechenden Beschluss fasst oder ein Drittel der Mitglieder beziehungsweise ein Viertel der Delegierten dieses schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zweckes verlangen.

(7) Zur Leitung der Mitgliederversammlung bzw. Delegierten-vollversammlung benennt der Vorstand einen Versammlungsleiter.

(8) Die Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenvollversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen ist eine Einviertelmehrheit der erschienenen Delegierten erforderlich.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Viertel der gewählten Delegierten erschienen und noch anwesend sind. Liegt die Beschlussfähigkeit nicht vor, ist eine erneute Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenvollversammlung sofort einzuberufen, die im direkten Anschluss stattfindet. Hierauf wird in dem Einladungsschreiben zur Delegiertenvollversammlung gesondert hingewiesen. Beschlussfähig ist diese Delegiertenvollversammlung dann durch die anwesenden Delegierten. Dieses gilt für Beschlüsse zu Satzungsänderungen nur, wenn mindestens ein Drittel der gewählten Delegierten anwesend sind.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung ist einzeln abzustimmen.

Alle Mitglieder des Vereins sind schriftlich, per Mail oder per Aushang über die Beschlüsse zu informieren.

(9) Über die Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Geschäftsführung nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck und damit die Vereinsinteressen erfordern. Er regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgabenbereiche und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins besteht aus mindestens 3 Personen:

  • dem Vorstandsvorsitzenden
  • dem Vorstand Finanzen und Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden
  • dem Vorstand Organisation / Mitgliederverwaltung und Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden

 

Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes gemeinsam.

(2) Der Vorstand wird von der Delegiertenvollversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

(3) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung /    Delegiertenvollversammlung,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung /   Delegiertenvollversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,

e) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes,

f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

(5) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben per Beschluss Mitglieder in Ehrenämter des Vereins berufen bzw. aus diesen abberufen.

(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg nur gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder der schriftlichen Beschlussfassung zustimmen.

(8) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter.

§ 8 Die Revisionskommission (RK) / Kassenprüfer

(1) Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung wählt die Mitglieder für die Dauer von vier Jahren parallel zu den Wahlen des Vorstandes. Die gewählten Mitglieder der RK bestimmen aus ihren Reihen den Leiter der RK. Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission durch Tod oder auf Antrag aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

(2) Die Prüfung durch die RK findet im Verein einmal jährlich statt. Durch die Überprüfung des Wirtschafts- und Zahlungsverkehrs werden die Integrität des Vereins und das Vertrauen der Mitglieder in den Vorstand gewährleistet. Als Mitglieder der RK kommen nur qualifizierte Mitglieder in Betracht, die kein Vorstandsamt bekleiden und auch keinem anderen, zu kontrollierendem Organ des Vereins angehören. Um Ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Mitglieder der RK berechtigt, in sämtliche Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen.

Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.

Konkret hat die RK folgende Aufgaben:

• Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege

• Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden

• Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind

• Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins

• Prüfung des Vereinsvermögens hinsichtlich der richtigen und vollständigen Erfassung der Vermögensgegenstände

• Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften.

Der Bericht der RK ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. Elementare Pflicht der RK ist es, der Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen. Die Revisionen sind zu protokollieren. Die Berichterstattung erfolgt an die Mitgliederversammlung / Delegiertenvollversammlung.

 

§ 9 Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe Vereinsordnungen.

(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen nicht der Satzung widersprechen.

(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

(4) Vereinsordnungen werden für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen:

(1) Geschäftsordnung

(2) Finanzordnung

(3) Garagenordnung

(4) Wahlordnung

(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 10 Beschlussfassungen und Wahlen

(1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung vorsieht.

(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt bei Wahlen.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von 75 % der zur DVV erschienen Mitlieder erforderlich.

(4) Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von 75 % der zur DVV erschienen Mitglieder erforderlich.

(5) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.

(6) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl durch die DVV oder der Bestellung durch den Vorstand nach Beschluss und endet mit dem Ablauf der Wahlperiode, dem Rücktritt oder der Abberufung.

(7) Die Wahl der Delegierten erfolgt als Personenwahl durch die Mitglieder des Vereins im vereinfachten Wahlverfahren. Die Delegierten werden auf vier Jahre gewählt.

(8) Die Wahl des BGB-Vorstandes sowie der Mitglieder der RK erfolgt als Personenwahl im offenen Verfahren, auf Antrag von Delegierten in geheimer Wahl, durch die DVV.

(9) Kandidaten für die Wahl haben ihre Kandidatur mindestens acht Wochen vor der Wahl dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

(10) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

(11) Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.

(12) Bei der Wahl abwesender Kandidaten können diese nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Kandidatur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

§ 11 Protokolle

(1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.

(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der DVV und können innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über den Einwand und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

§ 12 Vergütungen für Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Vergütung von Vereinstätigkeit ist in angemessener Weise und im rechtlichen Rahmen zulässig.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinsarbeit nach (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Festlegung der dafür zu erledigenden Aufgaben und eine eventuelle zeitliche Begrenzung.

(4) Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(5) Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3

Monaten geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden. Näheres ist in der Finanzordnung zu regeln.

 

§ 13 Datenschutzrichtlinie

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des betroffenen vorliegt.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

(3) Sollte sich eine weitere Ausgestaltung zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Verwendung oder Veränderung ergeben, erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenvollversammlung (DVV) beschlossen wird.

 

 

§ 14 Haftungsbeschränkungen

(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a BGB nicht anzuwenden.

(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche, sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Delegiertenvollversammlung (DVV) beschlossen werden.

(2) In der Versammlung müssen mindestens 75 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Delegiertenvollversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Falls die DVV nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.

(5) Bei Auflösung (oder Aufhebung) des Vereins oder bei Wegfall des Zweckes haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beendigen, offene Forderungen einzuziehen, das verbliebene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen, eventuelle Gläubiger zu befriedigen und den verbleibenden Überschuss zu gleichen Teilen den Vereinsmitgliedern auszuzahlen.

(6) Der Vermögensüberschuss bzw. der an die Mitglieder zu gleichen Teilen auszuzahlende Anteil darf nicht vor Ablauf eines Jahres an die Vereinsmitglieder ausgezahlt werden.

 

 

§ 16 Schlichtung & Gerichtsstand

  1. Schlichtungen sind vor einen Schlichtungsorgan oder vor dem zuständigen Amtsgericht auszutragen. Für notwendige Schlichtungsverfahren hat der vertretungsberechtigte Vorstand einen Rechtsanwalt zu bestellen. Für Rechtsfälle sind Rechtsschutzrücklagen zu bilden.

 

    2. Gerichtsstand für den Verein ist das zuständige Amtsgericht, oder das durch die Behörde zugewiesene          Amtsgericht.

 

 

§ 17 Gültigkeit der Satzung 

(1) Die Satzung vom 10.10.2018 wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.06.2024 geändert.

(2) Die geänderte Satzung des Vereins tritt am 30.05.2025 als 7. Auflage in Kraft. Die Satzung vom 10.10.2018 tritt damit außer Kraft.

©Copyright. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.